Die umstrittene Garantie-Frage – Freie Werkstatt oder Vertragswerkstatt?

02. Feb 2018 | Branche + Mehr

Rechtliche Angelegenheiten sind immer so eine Sache. Gerade beim eigenen Auto. Das soll ja eigentlich nur fahren. Doch hin und wieder muss man mit dem fahrbaren Untersatz eben doch in die Werkstatt. Etwa dann, wenn die nächste Inspektion ansteht oder etwas zum reparieren ansteht. Für viele Autofahrer beginnen dann die Zweifel: „Erlischt nicht meine Neuwagen-Garantie, wenn ich mit dem Auto zur freien Werkstatt und nicht zur Vertragswerkstatt fahre?“

Die Verunsicherung beginnt meist schon vorher: Denn oftmals werden Begriffe wie Garantie, Gewährleistung und Kulanz durcheinandergebracht. Hier ist es sinnvoll, sich diese einmal genauer anzusehen.

Gewährleistung

Zunächst haben wir da die sogenannte Gewährleistung, oder juristisch korrekt: Sachmängelhaftung. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hat, kann sich der Käufer auf seine Gewährleistungsansprüche berufen. Schließlich hat der Verkäufer bei einem Kaufvertrag die Pflicht, dem Käufer eine einwandfreie Ware zu übergeben. Hat das gekaufte Auto also einen Mangel, kann der Käufer eine Nacherfüllung verlangen.

Bei Neuwagen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Gebrauchtwagen kann sie vom Händler auf ein Jahr verkürzt werden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkauf steht der Verkäufer in der Pflicht, zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht bestand. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt schon bestand.

Neuwagen-Garantie

Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung versteht man unter einer Garantie eine vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Garantiegebers, oft des Herstellers gegenüber dem Autokäufer.

Kulanz

Kulanz stellt eine komplett freiwillige Leistung dar, die der Hersteller auch nach Ablauf der Garantie gewähren kann. Meist wird diese jedoch abgelehnt, wenn vorangegangene Arbeiten am Auto „nicht lückenlos in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden“, so der ADAC.

Vertragswerkstatt oder freie Werkstatt?

Kostenlose Reparaturen im Rahmen der zweijährigen Gewährleistung müssen beim Verkäufer durchgeführt werden, also in den meisten Fällen in einer Vertragswerkstatt. Eine kostenlose Reparatur, die im Rahmen einer Herstellergarantie erfolgt, muss ebenfalls bei einer Vertragswerkstatt durchgeführt sein.

Alle anderen Reparaturarbeiten dürfen laut ADAC bei freien Werkstätten durchgeführt werden: „Denn nach einer EU-weiten Regelung, der so genannten Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung, müssen die Hersteller akzeptieren, dass der Kunde sein Auto zu Inspektionen oder Unfallreparaturen auch während der Garantiezeit in eine freie Werkstatt bringt, sofern dort nach Herstellervorschrift gearbeitet wird.“ Der Hersteller dürfe somit Garantieansprüche nicht mit der Begründung verweigern, dass diese Arbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt wurden.

Vorsicht bei Leasing-Autos und Versicherungsfällen

Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber der KFZ-Eigentümer. Er darf deshalb vorschreiben, wo das Auto zur Wartung oder Reparatur kommt . Einige Versicherungen haben in ihren Klauseln laut Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) Verträge, die den Besuch bestimmter Werkstätten bei Kaskoschäden vorschreiben. Im Gegensatz dazu sei eine Werkstattbindung bei Haftpflicht-Schäden rechtlich nicht haltbar. Denn der Geschädigte, für dessen Schaden die gegnerische Haftpflichtversicherung eintritt, hat in aller Regel die freie Werkstattwahl.