Auf Deutschlands Straßen sind fast 60 Millionen Kfz unterwegs. Kein Wunder, dass es da häufig zu einigermaßen verrückten Situationen kommt, bei denen die Gerichte das letzte Wort haben. Wann ein Ferrari ein standesgemäßer Werkstattersatzwagen sein kann und warum ein Autofahrer straffrei ausgeht, der 143 Hühner auf dem Gewissen hat, lest ihr in diesem Artikel.
Ein Ferrari als Werkstattersatzwagen
Ein Werkstattersatzwagen ist eine feine Sache. Und wenn das eigene Auto im Falle eines unverschuldeten Unfalls ausfällt, haben Autofahrer gute Chancen, dass die Versicherung des Unfallverursachers für die Kosten des Leihwagens aufkommt. In Berlin musste es für ein Unfallopfer schon ein Ferrari als Ersatzfahrzeug sein. Wenig überraschend verweigerte die gegnerische Versicherung die Begleichung der Rechnung über 1.200 Euro pro Tag für den Ferrari California, berichtet n-tv. Der Fahrer hätte schließlich ein günstigeres Auto anmieten können, etwa eine Mercedes S-Klasse. Das Kammergericht Berlin sah das anders. Weil es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen 250.000 Euro teuren Rolls-Royce Ghost handelte, sei die Miete eines 190.000 Euro teuren Ferrari angemessen gewesen.
„Knöllchen-Horst“
Manche Menschen haben ungewöhnliche Hobbys. Doch „leben und leben lassen“ ist nicht das Ding von „Knöllchen-Horst“. Denn der Frührentner filmte mit seiner Dashcam immer wieder Autofahrer und leitete deren Verkehrssünden an die Behörden weiter, so der ADAC in einer Meldung aus dem Jahr 2017. Mit diesem doch etwas seltsamen Gebaren machte sich „Knöllchen-Horst“ zwar keine Freunde, erlangte aber doch so etwas wie örtliche Bekanntheit. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Hobby-Filmer jedoch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu 250 € Buße. Mit seinen Aktionen hatte er schließlich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen rechtswidrig beeinträchtigt.
Das „Parkplatzschwein“
Ihr kennt das: Hin und wieder geht einem im Straßenverkehr das ein oder andere Schimpfwort über die Lippen. Solange niemand beleidigt wird – und eure Kinder nicht hinhören – geht das wahrscheinlich in Ordnung. Wer einen anderen Verkehrsteilnehmer allerdings in der Öffentlichkeit als „blödes Schwein“ beschimpft, riskiert laut Spiegel Online eine Strafe in Höhe von schmerzhaften 500 Euro. Die Beschimpfung „Parkplatzschwein“ hingegen ist wieder eine andere Sache. Ein Mann hatte das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Geldtransporters ins Internet gestellt. Nicht ohne zuvor einen Zettel mit der Aufschrift "Parkplatzschwein" auf die Windschutzscheibe zu heften. Für das Amtsgericht Rostock absolut in Ordnung: Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf als "Parkplatzschwein" bezeichnet werden. Begründung: Zum Ausdruck gebracht werde keine persönliche Beleidigung durch die negativen Eigenschaften eines Schweins, sondern ein Hinweis auf egoistisches Verhalten.
Das Schweigen der Hühner
Tierisch abgefahren ist auch dieses Gerichtsurteil. Ein Autofahrer hatte in der Nähe eines Hühnerstalls geparkt. Dann schlug das Schicksal erbarmungslos zu: Der Autofahrer schlug die Autotür offenbar so laut zu, dass 143 (!) Hühner vor Schreck starben. Das OLG Hamm Urteilte 1996: Der Autofahrer muss keinen Schadensersatz zahlen, weil er mit einer solchen Panikreaktion nicht rechnen konnte.
Die Sache mit der Schrittgeschwindigkeit
Die Schrittgeschwindigkeit im Straßenverkehr ist in Deutschland nicht eindeutig definiert. Laut Wikipedia liegt sie nach verschiedenen Urteilen der Oberlandesgerichte Brandenburg, Köln und Karlsruhe bei maximal 7 km/h. Das Amtsgericht Leipzig jedoch urteilte 2005 laut Spiegel Online etwas anders und gab die Schrittgeschwindigkeit mit 15 km/h an. Die kuriose Begründung: Das Tempo gilt auch für Fahrradfahrer. „Und wenn die langsamer unterwegs sind, besteht die Gefahr eines Sturzes.“ Eigentlich einleuchtend.