Die Teiletypgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes löst das Teilegutachten ab

08. Juni 2025 | Branche + Mehr

Ab dem 20. Juni 2025 dürfen Technische Dienste, also Prüflabore oder Zertifizierungsstellen, die für das Typengenehmigungsverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) anerkannt sind, keine Teilegutachten mehr ausstellen. Grund hierfür ist eine Änderung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Bisher waren dafür Prüfstellen wie der TÜV, die DEKRA und andere verantwortlich. Nun müssen die Hersteller eine nationale Teiletypengenehmigung (TTG) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen.

Das bedeutet, dass Technische Dienste keine Teilegutachten mehr ausstellen dürfen. Künftig wird diese Aufgabe durch die Teiletypgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) übernommen. Dabei ändert sich auch die Kennzeichnung: Es wird eine sechsstellige (KBA XXXXXX) statt einer fünfstelligen Nummer verwendet. Hier ein paar Beispiele für Teile, die betroffen sein könnten: Bremsenteile, Lichtsysteme, Reifen, Abgasanlagen usw. Werden solche Teile ohne die erforderliche Genehmigung verbaut, kann die Betriebserlaubnis erlöschen und es droht ein Bußgeld.

Eine Übergangsfrist von drei Jahren regelt, dass Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich für Einzelabnahmen nach § 21 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) beschränkt verwendet werden dürfen.

Warum dürfen Technische Dienste keine Teilegutachten mehr ausstellen?

Hintergrund ist, dass die Bundesländer bei der Marktüberwachung eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt haben. Somit soll die Verkehrsüberwachung verbessert werden. Auch die Qualitätsstandards sollen erhöht und der Handlungsspielraum vergrößert werden. Das KBA ist zudem befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen.

Welche Auswirkungen hat diese Änderung?

Vor allem Teilehersteller sind betroffen, da sie ihre Prüfverfahren anpassen müssen und künftig stets eine nationale Teiletypengenehmigung (TTG) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen müssen. Fahrzeugteile die bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, können diese fortführen, bleiben also gültig. Erkennbar sind sie an einer fünfstelligen Kennung (KBA XXXXX).

Das kann für Fahrzeughalter bedeuten, dass Eintragungen schwieriger zu erhalten sind, länger dauern und eventuell teurer werden, da die Anforderungen strenger geworden sind.

Für Fahrzeughalter ist es wichtig zu wissen: Bereits eingebaute Fahrzeugteile, für die ein Teilegutachten vorliegt, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.